Umgang mit Erkältungs-/ Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen

Hinweise für Eltern, Sorgeberechtigte und Personal

Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, die eindeutig krank sind, nicht in die Kin-
dertageseinrichtung oder Schule gebracht werden. Die Einschätzung, ob ihr Kind krank ist, treffen auch
weiterhin grundsätzlich die Eltern. Wenn Kinder offensichtlich krank in die Einrichtung gebracht werden
oder während der Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle bzw.
der Schule erkranken, kann die Einrichtung die Abholung veranlassen.

Für Kinder, die einen banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bzw. mit
nur leichten Symptomen haben (z.B. nur Schnupfen, leichter Husten, Halsschmerzen) oder die eine
anamnestisch bekannte Symptomatik (z.B. Heuschnupfen, Pollenallergie) aufweisen, ist ein Aus-
schluss von der Betreuung in Kita oder Schule nicht erforderlich.

Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei
Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz
Hinweise für Eltern, Sorgeberechtigte und Personal

Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, die eindeutig krank sind, nicht in die Kin-
dertageseinrichtung oder Schule gebracht werden. Die Einschätzung, ob ihr Kind krank ist, treffen auch
weiterhin grundsätzlich die Eltern. Wenn Kinder offensichtlich krank in die Einrichtung gebracht werden
oder während der Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle bzw.
der Schule erkranken, kann die Einrichtung die Abholung veranlassen.
Bei Infekten mit einem ausgeprägteren Krankheitswert und Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes
(Symptome z.B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) darf die Kita oder Schule nicht besucht
werden. Wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen (z.B. kein wissentlicher Kontakt zu einem be-
stätigten Fall oder keine COVID-19 Erkrankung bei den Erwachsenen in der Familie), kann wie sonst
auch bei Infekten die Genesung abgewartet werden. Die Eltern entscheiden je nach Befinden ihres
Kindes, ob sie telefonisch Kontakt zum Arzt/zur Ärztin aufnehmen.
Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet die behandelnde Ärztin/der behandeln-
de Arzt über die Durchführung eines Tests auf Infektion mit SARS-CoV-2.
Kinder mit deutlicher Symptomatik bzw. mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen
wie z.B:
– Fieber (≥ 38,5°C bei Kleinkindern, ≥ 38°C bei Schulkindern und/oder
– Husten (nicht durch eine chron. Erkrankung verursacht) und/oder
– Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns
– akute Symptome einer Atemwegserkrankung jeglicher Schwere und Kontakt zu bestätigtem
COVID-19-Fall innerhalb der letzten 14 Tage vor der Erkrankung
dürfen die Einrichtung auf keinen Fall betreten und sollten ärztlich vorgestellt werden.
Die Ärztin/ der Arzt wird dann entscheiden, ob eine Testung auf SARS-CoV-2 angezeigt ist
und welche Kriterien für die Wiederzulassung zur in Kita und Schule zu beachten sind.

Generell gilt:
Vorgaben und Regelungen des Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten.
Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Einrichtung sind kein negativer Virusnachweis und auch kein
ärztliches Attest notwendig.
– Wird kein Kontakt zu einem Arzt/einer Ärztin aufgenommen, muss das Kind oder der Jugendliche
mindestens 24 h fieberfrei und in einem guten Allgemeinzustand sein, bevor es die Kita oder Schu-
le wieder besuchen darf.
– Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet die behandelnde Ärztin/der behan-
delnde Arzt über die Durchführung eines SARS-CoV-2-Tests.
– Wird ein Test durchgeführt, bleiben die Kinder und Jugendlichen mindestens bis zur Mitteilung des
Ergebnisses zu Hause.
– Ist das Testergebnis negativ, gelten die Voraussetzungen zur Wiederzulassung wie oben
(mindestens 24 h fieberfrei und guter Allgemeinzustand)
– Ist das Testergebnis positiv, gilt: Das Kind oder der Jugendliche muss mindestens 48 Stunden
symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptombeginn die Kita oder Schule wieder
besuchen.
– Wenn ein Geschwisterkind oder ein Elternteil Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte,
müssen nur die Kontaktperson selber, nicht aber die anderen Familienangehörigen zu Hause blei-
ben, solange die Kontaktperson keine Krankheitssymptome entwickelt oder positiv getestet wird.
– Gesunde Geschwisterkinder dürfen die Kita oder Schule uneingeschränkt besuchen, sofern sie
keiner Quarantäne durch das Gesundheitsamt unterliegen.

Wiederzulassung zur Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung
bzw. der Schule
Diese Empfehlungen wurden vom MSAGD in Abstimmung mit dem Landesvorstand des Berufsverbandes der Kinder- und Ju-
gendärzte e. V. (BVKJ) und dem BM erarbeitet.

Stand 13.08.2020