Förderverein

Geschwister-Scholl-Schule Wallhausen/Waldböckelheim e.V.

 

Beitrittserklärung
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Satzung

Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.03.2020 beschlossen. Änderungsgrund ist die Namensänderung sowie die Beitragsänderung des Vereins. Die Änderung im Vereinsregister wird beantragt beim Amtsgericht Bad Kreuznach.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Geschwister-Scholl-Schule Wallhausen / Waldböckelheim e.V.“
    1. Der Sitz des Vereins ist in 55595 Wallhausen.
    2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen werden.

§2 Zweck und Aufgaben

2.1     Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Bildung und Erziehung, sowie der Jugendpflege der Schülerinnen und Schüler der Geschwister-Scholl-Schule Wallhausen / Waldböckelheim im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgaben-ordnung.

2.2     Der Verein betrachtet als vorrangige Aufgaben:
2.2.1  die erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule im Interesse der Kinder zu fördern,
2.2.2  die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülerinnen und Schülern zu pflegen,
2.2.3  Hilfsmittel für Schülerinnen und Schüler und Schule zu verbessern und zu ergänzen,
2.2.4  Mittel für Schulunternehmungen bereitzustellen (z.B. Schüleraustausch, Schülerstudienfahrten, Besichtigungen, Wanderungen, etc.),
2.2.5  Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen.
2.3  Die Vereinsmitglieder haben keinen Gewinn-anspruch. Sie erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Förderung erfolgt selbstlos.
2.4  Das gesamte Vermögen des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, Einnahmen, Zuwendungen, Zuschüsse ist nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten ausschließ-lich für den Vereinszweck zu verwenden.
2.5  Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

3.1  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2  Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine schriftliche Aufnahmeerklärung ergeht nicht.
3.3  Gegen die Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung auf Antrag herbeiführen.
3.4  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3.5  Mit dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
3.6  Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
3.7  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitglieds dem Ziel und den Belangen des Vereins widersprechen oder wenn es seine Beitragsverpflichtungen für mindestens ein Jahr nicht erfüllt. Es muss vom Vorstand angehört werden.

§4 Beiträge

4.1  Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederver-sammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4.2  Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht …
4.2.1  durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festzusetzen ist.              Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4.2.2 durch freiwillige Zuwendungen
4.2.3  durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
4.3     Spenden dürfen nur zu dem steuerlich begünstigten Zweck im Sinne der steuerlichen Vorschriften verwendet werden.

§5 Organe des Vereins

5.1 Organe des Vereins sind
5.1.1    die Mitgliederversammlung
5.1.2    der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

6.1     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens einmal durch die/den Vorsitzende(n) oder bei dessen Verhinderung durch seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in) einberufen.
6.2     Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschlossen hat oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt haben.
6.3     Der Mitgliederversammlung obliegt …
6.3.1  die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungs-prüfung,
6.3.2  Die Wahl des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit sich nicht kraft Amtes ergibt,
6.3.3  die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
6.3.4  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6.3.5  die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
6.3.6  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
6.3.7  Anträge auf Ergänzung der Tages-ordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind unzulässig.
6.3.8  Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Rüdesheim.

§ 7 Vorstand

7.1  Der Vorstand besteht aus
7.1.1    dem/der Vorsitzenden,
7.1.2    dem/der Stellvertreter(in)
7.1.3    dem/der Schatzmeister(in)
7.1.4    dem/der Schriftführer(in)
7.1.5    zwei Beisitzern,
7.1.6    dem/der Leiter(in) der Geschwister-Scholl-Schule Wallhausen/Waldböckel-heim, im Fall der Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in). Er/Sie muss kein Vereinsmitglied sein.
7.1.7    Sofern der/die Schulelternsprecher(in) nicht Mitglied des Vorstands ist, ist er/sie zu Vorstandssitzungen einzuladen, ist aber nicht stimmberechtigt.
7.2  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig.
7.3  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der/die stellverstretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des /der Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

§8 Verfahrensordnung

8.1  Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind. Beim Vorstand müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der/die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und Zeit und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu bestimmen. Dabei ist er/sie an Form und Frist nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen ist und zur Sitzung mindestens 24 Stunde vorher eingeladen wird.
8.2  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.8.3  Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nötig. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder für einen rechtsgültigen Beschluss genügen.
8.4  Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
8.5  Als Rechnungsprüfer kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied ist.
8.6  Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.

§9 Allgemeine Bestimmungen

9.1 Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto bei der Volksbank Nahetal e.G. angelegt.
9.2  Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag erstellt.
9.3  Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Geschwister-Scholl-Schule Wallhausen/Waldböckelheim zu, die es für die gemeinnützigen Zwecke i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.